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Carnet de Passage

Carnet de Passage

 

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Zwischen diesen drei Arten wird unterschieden:

 

  • Carnet ATA (Carnet Admission Temporaire)

 

  • Carnet CPD (Carnet de Passage en Douanes)

 

  • Carnet TIR (Carnet Transport international de marchandises par vehicules routiers)

 

Carnet ATA/ Carnet C.P.D. für Taiwan

 

Für folgende Waren und Güter:

 

  • Messegüter
  • Warenmuster
  • Gegenstände der Berufsausrüstung
  • Waren aus Wissenschaft und Kultur
  • Waren für Sportveranstaltungen
  • Ausrüstung für Presse

 

Das Carnet ATA ist nicht für folgende Waren zugelassen:

 

  • Im Ausland vermietete Güter oder Waren gegen ein Entgelt

 

  • Im Drittland durch Veredelung oder Reparaturen veränderte Waren. Gegenstände, die im Ausland Veränderungen erfahren,  sind also ausgeschlossen. 

 

  • Verbrauchsgüter

 

Das Carnet ATA ist ein Zolldokument mit dem Waren in verschiedene Länder, die an diesem Verfahren teilnehmen (alle EU Staaten) einfach und schnell vorübergehend ausgeführt werden können.

 

Die internationale Ausfuhr durch den ausländischen Zoll von Gütern nach Taiwan (Carnet CPD. für Taiwan) ist ähnlich dem Carnet ATA Verfahren zu behandeln, es trägt lediglich einen anderen Namen und wird durch ein orange farbiges Formular beantragt.

 

Die Warenverwendung kann für die verschiedenen Staaten unterschiedlich gehandhabt werden.

 

Die Gültigkeit des Dokuments beträgt 1 Jahr und ist durch die Weltzollorganisation geregelt. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Das nicht mehr gültige alte Carnet unter Berücksichtigung der entsprechenden Frist bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) zurückgegeben werden. Dies wird durch die IHK überwacht. Es darf nur die gleiche Ware die ausgeführt wurde auch wieder eingeführt werden. Dies wird durch die entsprechenden Behörden durch Vergleichsfotos, bei Textilien, beispielsweise durch einnähen einer Zollschnur, oder durch Seriennummern, geprüft. (Nämlichkeitssicherung).

 

 

Vorteile

 

  • Anfallende Abgaben durch Zahlung von Zöllen und Steuern entfallen

 

  • Einheitliches Schriftstück für alle Mitgliedstaaten

 

  • Zollagenturen zur Abfertigung in Drittländern erübrigen sich

 

  • Schnelle und relativ unkomplizierte Abwicklung und zollfreie Einfuhr der Waren

 

Folgendes ist außerdem zu beachten:

 

  • Abfertigung bei der Ein- und Ausfuhr muss sorgfältig überprüft werden

 

  • Abfertigungsdauer und Öffnungszeiten der Zollstellen sind einzuplanen

 

  • Auf die Einhaltung der Fristen ist zu achten

 

  • Carnet ATA spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. wenn es nicht mehr benötigt wird, an die IHK zurückgeben

 

  • Keine selbständigen Ergänzungen oder Änderungen an den ausgestellten Papieren durchführen

 

  • Bei dem Verlust eines Carnets müssen die ausgeführten Güter einer deutschen Zollbehörde nochmals vorgeführt und durch eine Bereinigungsbescheinigung bestätigt werden.
  • Eine Wiederverwendung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich

 

Wie ist der Bearbeitungsweg?

 

  • Ausfüllen der Formulare,  C.P.D.-Vordrucke für Taiwan durch den Antragsteller (Carnet ATA-Formulare werden nicht anerkannt)
  • Unterlagen werden bei der IHK eingereicht
  • Nachdem der Interessent das  Carnet ATA oder CPD von der Handelskammer erhalten hat, beim zuständigen Zollamt vorstellig werden

 

Das Carnet besteht für jedes Land aus folgenden Bestanteilen:

 

  • Umschlag- und Schlussblatt (grün),

 

  • Din A4 Anhang (blau)

 

  • Antrag auf Ausstellung eines Carnet ATA (weiß) in 2facher Ausfertigung

 

  • Aus- und Wiedereinfuhrblätter (gelb)

 

  • Transitblätter (blau), beispielsweise bei Reisen durch die Schweiz nach Frankreich

 

Wichtig:

 

Antragsteller, die falsche Angaben machen, können von der Ausgabe weiterer Carnets ATA/CPD durch die Handelskammer ausgeschlossen werden.

 

Folgende Länder (neben den 28 Ländern der EU) nehmen am Carnet ATA-Verfahren teil:

 

Albanien

Algerien

Andorra

Australien

Bahrain

Belarus/Weißrussland

Bosnien & Herzegowina

Brasilien

Chile

China

Elfenbeinküste

Französische Departements**

Gibraltar

Hongkong

Indien

Indonesien

Iran

Island

Israel

Japan

Kanada

Kanaren; Ceuta, Melilla

Kasachstan

Libanon

Macau

Madagaskar

Malaysia

Marokko

Mauritius

Mazedonien

Mexiko

Moldawien

Mongolei

Montenegro

Neuseeland

Norwegen

Pakistan

Russland

Schweiz

Senegal

Serbien

Singapur

Sri Lanka

Südafrika***

Südkorea

Thailand

Türkei

Tunesien

Taiwan

Ukraine

USA

Vereinigte Arabische Emirate

 

Momentan werden Carnets nach Russland und in die Ukraine nur eingeschränkt akzeptiert

 

**) Französische Departements einschließlich Réunion, Französisch-Guayana, Martinique, Guadeloupe

 

***) Südafrika einschließlich Botswana, Lesotho, Namibia, Swasiland, Zimbabwe

 

Ein Carnet-Antrag ist für den freien Verkehr von Gütern innerhalb der EU nicht nötig.

 

Carnet de Passage en Douanes

 

  • Fahrzeuge 

Um mit Ihrem Kraftfahrzeug vorübergehend in bestimmte Länder reisen zu können ohne an Grenzübergängen Einfuhrzölle zahlen zu müssen benötigen Sie ein Carnet de Passage.

 

Die Verwendung ist nur möglich, nachdem der reisende Mitarbeiter eine  Kaution hinterlegt hat. Diese richtet sich nach dem Wert des Fahrzeugs.

 

Führt der Reisende sein Fahrzeug nicht mehr aus, wird die Kaution für die Carnet de Passage einbehalten.

 

Carnet de Passages haben eine Gültigkeit von einem Jahr, diese kann aber im Zielland (zum Beispiel Iran) geändert werden. Schriftstücke für die vorübergehende
Einfuhr von Fahrzeugen ins Ausland können auch verlängert werden.

 

Teilnehmende Länder

 

 

 

 

 

Für diese Länder wird ein Carnet de Passage empfohlen:

 

 

 

 

Bevor die Reise mit dem Carnet de Passage angetreten wird, ist es hilfreich, Kopien der Zolldokumente zu erstellen.

 

 

 

Das Reisedokument ist an allen zu überquerenden Grenzen beim Zoll vorzuzeigen, ein Trennabschnitt verbleibt dort.  Sie erhalten 25 Einlageblätter, die für die einmalige Einfuhr an jeder Grenze benutzt werden kann.

 

Eine Verlängerung ist grundsätzlich möglich, muss aber fristgerecht durch ein Anschlusscarnet beantragt werden.

 

Wird das Fahrzeug im Iran, Ägypten, Indien oder in einem anderen  Land beschädigt, sodass die Weiterfahrt nicht möglich ist, muss dies unbedingt bei der örtlichen Polizei und danach bei der entsprechenden Zollbehörde angezeigt werden.

 

Carnet de Passage beantragen

 

Diese Papiere können nicht über die IHK beantragt werden. Zuständig ist für die Ausreise aus Deutschland der Allgemeine Deutsche Automobilclub (ADAC). Die benötigten Unterlagen können von der Internetseite des ADACs heruntergeladen werden. Wer zum ersten Mal Carnet de Passages beantragt, muss folgende Dokumente beim ADAC einreichen.

 

- Den vierseitigen Antrag. Dieser muss eigenhändig unterschrieben sein.

- Reisepass oder Personalausweis in Kope sind dem Antrag beizufügen

- eine Kopie des Fahrzeugscheines (Zulassungsbescheinigung Teil I)

- eventuell eine Bürgschaft der Bank

 

Bei der Beantragung muss eine Kaution hinterlegt werden. So ist gewährleistet, dasss das Fahrzeug ausgeführt wird. ist das geschehen, erhält der Antragsteller seine Kaution wieder zurück.

Das Schriftstück für die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen ist zwölf Monat gültig. Nach dieser Zeit ist eine Verwendung nur möglich, wenn ein Anschlusscarnet ausgestellt wird. Dies erfolgt ebenfalls über den ADAC.  Dieser muss sechs bis acht Wochen vor Ablauf des alten Dokuments beim ADAC beantragt werden. Der Antragsteller muss die gleichen Dokumente wie oben angegeben einreichen.

Carnet de Passages können beim ADAC auch verlängert werden. Dies ist notwendig, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb der Gültigkeitausgeführt werden kann. Eine Verlängerung ist für drei Monate möglich. Voraussetzung ist, dass in dem Land ein Automobilclub ansässig ist. Der Antrag muss beim Automobilclub des Reiselandes und beim ADAC gestellt werden. Der Zoll muss mit der Verlängerung einverstanden sein. Vom ADAC erhält der Reisende Informationen über Automobilclubs der jeweiligen Länder. Die Verlängerung ist nur in dem Land gültig, in dem es ausgestellt wurde. Es kann nicht zur Einreise in ein weiteres Land genutzt werden.

Carnet de Passages gehen nicht in das Eigentum des Antragstellers über, sondern gehören weiterhin dem ADAC. Weitere Informationen bekommt der Reisende auf der Internetseite des Automobilclubs. Die Kosten sind für ADAC Mitglieder reduziert.

 

Carnet-T.I.R.

 

  • Warentransit

 

Auch hier handelt es sich um die Vereinfachung des Zollverfahrens mit dem internationalen Warentransport nur in Zusammenhang mit jeglicher Art von Straßenfahrzeugen. Bevor die Fahrt angetreten wird, erfolgt die Versiegelung des Laderaums und die üblicherweise zeitintensive Zollschau entfällt. Wartezeiten an den Übertrittsgrenzen werden bei der Einfuhr verkürzt.

 

Das Fahrzeug wird beim entsprechenden Hauptzollamt vorgeführt, um zuzusichern, dass der Laderaum zugriffsicher versiegelt werden kann. (Zollverschlussanerkennungsverfahren)

 

Hiernach kann eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden.

 

Bei diesen anzuwendenden Fahrten muss das Fahrzeug vorn und hinten mit einem TIR Schild versehen werden.

 

Erst im Zielland darf die Plombe entfernt und das Fahrzeug geöffnet werden.     

 

Nach Beendigung der Fahrt ist der Unternehmer zur Rückgabe an den ausstellenden Verband verpflichtet.

 

Zollstellen können in bestimmten Fällen Routen festlegen, wenn es sich zu Beispiel um den Transport von lebenden Tieren oder Zigaretten handelt. Zusätzliche Informationen erhält der Reisende bei den Zollbehörden. 

 

Streichungen, Zusätze oder Änderungen müssen von den Zollbehörden bescheinigt werden.

 

 

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