Das Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlinge, wie die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) offiziell heißt, wurde am 28. Juli 1951 auf einem Sonderparteitag der UN in Genf verabschiedet. Sie trat am 22. April 1954 in Kraft. Ursprünglich war die Zielgruppe Menschen, die aus dem Einflussbereich des Kommunismus geflüchtet waren und in einem anderen Land Schutz suchten. Anfangs bezog sich die Konvention nur auf Flüchtlinge innerhalb Europas. Ursprünglich musste der Grund für die Flucht vor dem 1. Januar 1951 liegen. Diese zeitliche Einschränkung wurde erst 1967 durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aufgehoben. Anerkannte Flüchtlinge erhalten einen Reiseausweis. Dieser ist vergleichbar mit einem Reisepass. Allerdings wird dieser nur von den Unterzeichnerstaaten der Konvention (bzw. des Protokolls) anerkannt.
Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Konvention
Grundsätzlich beinhaltet die Genfer Flüchtlingskonvention kein Recht auf Asyl. Es regelt vielmehr die Rechte von Flüchtlingen, die sich schon im Land befinden. Nicht nur Kriege, Völkermord und Unterdrückung sind Gründe für Fluchtbewegungen. Auch aufgrund von Naturkatastrophen und Umweltveränderungen verlassen Menschen ihr Heimatland.
Typische Gründe für die Anerkennung als Flüchtling nach der Konvention sind:
- Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse
- Unterdrückung wegen der Religion
- Nationalität
- Der Flüchtling gehört einer bestimmten sozialen Gruppe an, die im Heimatland verfolgt werden.
- Verfolgung wegen abweichender politischen Meinung
Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge
Wer als Flüchtling anerkannt wird, erhält einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Dieser auch als Konventionspass bezeichnete Passersatz erhält der Flüchtling, weil es ihm nicht zumutet werden kann, dass er sich vom eigenen Staat einen Reisepass ausstellen lässt.
Dieser Reiseausweis weist folgende Merkmale auf:
- Er ist in zwei Sprachen verfasst (eine davon ist Englisch oder Französisch)
- Die Kosten für die Ausstellung des Passes und auch für eventuelle Visa dürfen nicht höher sein als mit einem regulären Pass
- Er ist normalerweise weltweit gültig. Allerdings gibt es einige Staaten, die das Protokoll nicht unterschrieben haben (zum Beispiel Vietnam). In dieses Land darf der Flüchtling nicht reisen. Er kann sich auch kein Visum ausstellen lassen.
- Die Gültigkeitsdauer liegt zwischen einem und drei Jahren. Er kann um ein halbes Jahr verlängert werden. Zieht der Flüchtling in ein anderes Land ist dieses für die Verlängerung bzw. erneute Ausstellung zuständig. Bei einem Umzug in ein anderes Land wird der alte Reisepass vernichtet oder dem Ausstellerstaat zurückgeschickt. Er bekommt dann einen neuen Reiseausweis ausgestellt.
- Die anderen Unterzeichnerstaaten müssen den Reiseausweis anerkennen.